Hallo,
mal zum Thema nichteinheimische Krebsarten:
Bundesweit gilt:
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (klick)
AVFiG (Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern)
Der Besatz des Edelkrebses ist dem Fischereiberechtigten ohne besondere behördliche Erlaubnis gestattet (§ 19 Abs. 2 AVFiG).
Der Besatz des Steinkrebses in nicht geschlossene Gewässer bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 19 Abs. 3 AVFiG).
Der Besatz mit
allen anderen Krebsarten ist in Gewässer
jeder Art, also auch in
Teich- und Hälterungsanlagen,
verboten (§ 19 Abs. 7/2).
In Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand dürfen Aale nicht ausgesetzt werden (§ 19 Abs.2 AVFiG).
Diese Verordnungen gelten gleich, oder ähnlich in allen Bundesländer.