Planung Teichbau + Kindersicherheit

Hallo Steff,

Du wirst die Entscheidung, ob und wie Du Deinen Teich sicherst, alleine treffen müssen.
Ich habe mich bei meinem dazu entschieden keine Sicherung vorzunehmen. Die Kinder aus der Nachbarschaft kommen auch nicht auf die Idee bei uns auf dem Grundstück zu spielen.

Was Ole zum Versicherungsschutz bei der Haftpflichtversicherung geschrieben hat, ist allerdings nicht richtig. Die Haftpflichtversicherung zahlt nur dann nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Sollte ein Kind in Deinem Teich wirklich zu schaden kommen, wird man Dir nur dann Vorsatz vorwerfen, wenn Du es reingeschissen hast, obwohl Du wußtest, daß es nicht schwimmen kann.

Sofern Du also eine Privathaftpflichtversicherung mit vernünftigen Deckungssummen hast, brauchst Du Dir da also keine Gedanken machen.
 
Also ... ich würde es mir nicht zutrauen, vom grünen Tisch aus zwischen "nur" Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und "schon" bedingtem Vorsatz (= billigend in Kauf nehmen) zu unterscheiden.

Beste Grüsse
Stefan
 
Harald schrieb:
Hallo Steff,

Sofern Du also eine Privathaftpflichtversicherung mit vernünftigen Deckungssummen hast, brauchst Du Dir da also keine Gedanken machen.


Das sehe ich dann schon anderst. Bei der ganzen Diskussion um die Kindersicherung ging es mir weniger um finanzielle Forderungen, obwohl mir klar ist das die erheblich sein könnten. Mir geht es da schon mehr um das Leben eines Kindes :!:

by stefan
 
Hi zusammen

Abgesehen von Vorsatz , Fahrlässigkeit und Deckungssumme der Versicherung , wir reden hier von einem Kinderleben und nicht einer Sache . Egal wie hoch die Deckungssumme der Versicherung ist , ob sie zahlt oder nicht , ob man bestraft wird oder nicht , all dies kann ein Gewissen , nach einem Unfall mit einem Kind , nicht mehr beruhigen . Ich könnte mit solch einer Last nicht mehr ruhig leben . Sorry .
 
Hallo Ole,

bei der Privathaftpflichtversicherung ist lediglich Vorsatz ausgeschlossen, die Versicherungsbedingungen sind diesbezüglich eindeutig geregelt. Ohne hier mit Paragrafen herumschmeißen zu wollen, wenn mich nicht alles täuscht, ist das in § 4 II 1 AHB geregelt. Es ist daher auch versichert, wenn ein Schaden grob fahrlässig verursacht wird.
Sollte Dir in diesem Punkt jemand etwas anderes erzählt haben, liegt er falsch. Glaub mir einfach, ich habe jeden Tag damit zu tun.

Wenn also jemand einen Teich hat und darin ein Kind verunglückt, kümmert sich auch die Haftpflichtversicherung um die finanzielle Seite, die moralische kann einem ohnehin niemand abnehmen.

Ihr anderen habt natürlich recht, wenn es darum geht, ob man überhaupt damit fertig wird, falls so etwas passiert. Ausmalen möchte ich mir das auch nicht.

Letztlich denke ich aber, daß ich schon etwas zu dem Thema "Versicherungsschutz" sagen sollte, wenn eine hier gemachte Aussage nicht richtig ist. Ich wollte damit keine Diskussion lostreten, sondern lediglich informieren.
 
Hallo Ole,

entgegen der landläufigen Meinung halten sich Versicherungen eigentlich immer ans Gesetz..... (ich möchte damit keine neue Diskussion lostreten :D ), es ist ja nur so, daß es auch einen Spruch gibt, der lautet: 3 Rechtsanwälte, 25 Meinungen.....

Der Vorsatzbegriff wird aber rein juristisch, der Rechtsprechung entsprechend angewendet.... der Schaden muß wissentlich und willentlich in Kauf genommen werden.....
 
hallo ihr beiden,

habe bisher sehr interessiert mitgelesen - und nun brennt mir eine bereits angedeutete frage auf den lippen.
z.b. bei uns wurde ein neues messegelände erbaut - davor ein teich mit
-- ca. 500m² fläche - absicherung null !!! - freizugänglich für jedermann.
-- stadt karlsruhe - zoo - einige tausend m² teich - nur teilweise gesichert - stege und plattformen auf das wasser hinaus ohne nur einen cm sicherung.
-- springbrunnenanlagen in fußgängerzonen überirdisch - 40cm hohe mauer als einfassung.

und ich könnte noch ewig weiteraufzählen ...........

wo sind da all die erwähnten pflichten - gesetze und vorschriften ?????

gruß jürgen
 
Tja, da gibt es etwas, das nennt sich Haftungsprivileg - hat ein Privater natürlich nicht, sondern nur die Öffentliche Hand. Diese haftet niemand nur dann, wenn sonst niemand herangezogen werden kann. Und so jemanden findet man immer (Aufsichtspflicht...). Bei Messegeländen und ähnlichen wäre ich aber nicht so sicher.

Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
bedingter Vorsatz: Inkaufnahme der Tetbestandsverwirklichung
Fahrlässigkeit: Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt...
grobe Fahrlässigkeit: ... in einem Ausmass, das sich jedem durchschnittlich sorgfältigen Menschen hätte aufdrängen müssen

Beste Grüsse
Stefan
 
Kleben von Xavan-Folie von Dupont

An alle Interessierten,

Ich bekam heute eine Antwort von meinem Kollegen von Dupont betreffend das Kleben und der Garantie der Xavan-Folie mit einem Butyl-Kleber. Kein Folien-Produzent gibt eine Garantie auf die Reissfestigkeit von selbstgeklebten Folien, aber, Dupont gibt eine 20jährige Garantie auf seine auf Bestellung zusammen geschweisste Folie, welche jede Grösse bis 20X40 Meter haben kann und Tetra setzt noch mal 5 zusätzliche Jahre Garantie drauf.
Dupont hat natürlich den Butyl-Kleber(von Tetra zugekauft) getestet und hatte kein Problem damit, trotzdem rät Dupont seinen Kunden immer, fertiggeschweisste Folie zu bestellen, denn geklebt ist immer nur geklebt.
Wenn man jetzt z.B. einen Bachlauf macht oder eine Entlüftung ansetzen muss, da sieht man kein Problem diese Stellen zu kleben.

Als zusätzlichen Vorteil beim Verlegen der Xavan-Folie ist bei grösseren Folien natürlich das Gewicht und wenn Falten gelegt werden müssen ist dies durch die Dünne der Folie besser zu bewerkstelligen als bei herkömmlicher Folie.
 

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